03.02.2026, 12:44
Grundsätzlich gilt Folgendes: Mit dieser Vorschrift stellt das Gesetz die Vermutung iSd § 167 Abs 1 BAO auf, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus VuV dient, 66 2/3 Jahre und nicht weniger beträgt; die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren (Rest)Nutzungsdauer trifft den StPfl, wobei ein solcher Beweis im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen ist (stRspr; s zB VwGH 20.3.14, 2010/15/0080; VwGH 25.5.22, Ra 2020/15/0119).
Probieren kann man es natürlich und auf auf das BFG-Erkenntnis verweisen.
Probieren kann man es natürlich und auf auf das BFG-Erkenntnis verweisen.

