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Vereinbarung Zusatzurlaub
#2
Eine "Richtlinie" im Betrieb mit arbeitsrechtlichen Regelungen ist rechtlich häufig ein "wackeliges Ding".

Zusatzvereinbarungen für den Einzelfall passen da mit Sicherheit besser, wobei auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese "Richtlinie" ebenfalls "hält".

Ein Widerrufsvorbehalt kann das Vorliegen einer Betriebsübung ("Gewohnheitsrecht") nur bedingt verhindern. Wenn der Dienstgeber dann irgendwann einmal davon Gebrauch machen möchte, benötigt er nämlich auch sachliche Gründe dafür. Anders formuliert: er wird sich dafür rechtfertigen müssen.

Wenn er zB am Ende eines Jahres die Belegschaft informiert, dass für das kommende Jahr ein Zusatzurlaub all jenen gewährt wird, die schon "X Dienstjahre" auf dem Buckel haben und er diese "Ankündigung" mit einem "Anspruchsvorbehalt" versieht und sich die Sache jedes Jahr wiederholt, so kann er definitiv auch nach 10 oder 15 Jahren von dieser Ankündigung absehen, ohne dass er dazu einen sachlichen Grund benötigt.

Das ist der Unterschied zwischen einem Widerrufsvorbehalt, der einen entstandenen Anspruch abstoppt und einem Anspruchsvorbehalt, der einen Anspruch erst gar nicht entstehen lässt.
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Vereinbarung Zusatzurlaub - von Verena - 03.02.2026, 14:38
RE: Vereinbarung Zusatzurlaub - von Wilhelm Kurzböck - 03.02.2026, 16:31

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