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Sonderzahlungen im KV Sozialwirtschaft / Wechsel der Arbeitszeit
#2
Einen Drei-Monate-Schnitt sehe ich bei einer nachhaltigen Änderung der Normalarbeitszeit nach der jüngeren OGH-Judikatur zum KV SWÖ eher nicht, sondern die Anwendung der kalenderjährlichen Durchschnittsbetrachtung (OGH vom 28.09.2021, 9 ObA 64/21h).

Wenn im Juni die Sonderzahlung fällig wird, dann wird diese aus dem dann aktuellen Entgelt bestehen, umgerechnet auf die (voraussichtliche) durchschnittliche Normalarbeitszeit des Kalenderjahres.
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RE: Sonderzahlungen im KV Sozialwirtschaft / Wechsel der Arbeitszeit - von Wilhelm Kurzböck - 17.02.2026, 17:27

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