17.02.2026, 17:27
Einen Drei-Monate-Schnitt sehe ich bei einer nachhaltigen Änderung der Normalarbeitszeit nach der jüngeren OGH-Judikatur zum KV SWÖ eher nicht, sondern die Anwendung der kalenderjährlichen Durchschnittsbetrachtung (OGH vom 28.09.2021, 9 ObA 64/21h).
Wenn im Juni die Sonderzahlung fällig wird, dann wird diese aus dem dann aktuellen Entgelt bestehen, umgerechnet auf die (voraussichtliche) durchschnittliche Normalarbeitszeit des Kalenderjahres.
Wenn im Juni die Sonderzahlung fällig wird, dann wird diese aus dem dann aktuellen Entgelt bestehen, umgerechnet auf die (voraussichtliche) durchschnittliche Normalarbeitszeit des Kalenderjahres.

