25.02.2026, 08:39
Ich gehe in der Praxis jedenfalls nach a) vor, wobei es bei der Versicherungsentschädigung meiner Meinung nach auf den Anlassfall ankommt. Da der Schaden für gewöhnlich zur Gänze abgedeckt wird, bleiben ohnehin weder Aufwand noch Erlös für die Berechnung des Privatanteils übrig. Den Selbstbehalt allerdings würde ich je nach Anlassfall zur Gänze als Privat oder Betrieblich einstufen.

