17.03.2026, 18:49
Diese Zahlung wird eher als sv-freie Abgangsentschädigung zu werten sein und in der Lohnsteuer als Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume (Besteuerung nach § 67 Abs. 10 EStG 1988).
Ob diese Vorgehensweise insgesamt rechtlich in Ordnung ist, kann ich leider von außen ohne detaillierte Befassung mit der Vorgeschichte nicht zu 100 % beurteilen. Aber ich gehe davon aus, dass - folgt man den Schilderungen - hier nichts "anbrennt".
Ob diese Vorgehensweise insgesamt rechtlich in Ordnung ist, kann ich leider von außen ohne detaillierte Befassung mit der Vorgeschichte nicht zu 100 % beurteilen. Aber ich gehe davon aus, dass - folgt man den Schilderungen - hier nichts "anbrennt".

