26.03.2026, 23:00
Am einfachsten ist es, wenn die Anlage unter die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 39 EStG fällt (Einspeisung bis 12.500 kWh pro Person, Engpassleistungmax max. 35 kWp und Anschlussleistung max. 25 kWp).
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegenberatung, Rechtsmittel, Gutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Anfragen gern per E-Mail oder PN.
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