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AKÜ: Zeitausgleich / Verdienstbegriff / Sonderzahlung
#4
zu Frage 1: 

Artikel XVI Z 1 des KV zur Berechnung des Urlaubsentgelts lautet:

In die Berechnung des Urlaubsentgeltes sind Überstunden einzubeziehen, wenn sie in den letzten 13 abgerechneten Wochen (oder 3 Monaten) vor Urlaubsantritt in mindestens 7 Wochen geleistet wurden oder in der Entgeltfortzahlung enthalten waren. Wochen mit Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch sind auszuscheiden. Die herangezogenen 13 Wochen (3 Monate) sind auch einer Berechnung des Durchschnittes des Entgelts zu Grunde zu legen.

Das bedeutet, dass dann, wenn die Grundvoraussetzung erfüllt ist (nämlich, dass in den letzten 13 Wochen an mindestens 7 Wochen Überstunden geleistet oder fortgezahlt wurden), dann ein Durchschnitt dieser (aber auch der anderen Entgelte) aus den letzten 3 Monaten zu berechnen ist. Somit passiert es, dass der Schnitt aus dem ZA (in dem ja keine Überstundenentgelte enthalten sind ==> siehe Verdienstbegriff in Abschnitt X des KV), ev. den Schnitt für Urlaubsentgelt (aber auch analog Kranken- und Feiertagsentgelt) dämpfen können. Der Kollektivvertrag ordnet es ja so an und hat insoweit auch bei der Interpretation der Frage, wie berechnet man ein Lohnausfallsprinzip Vorrang.

zu Frage 2:

Bei den Sonderzahlungen wird auf einen Durchschnitt der Entgelte der letzten 6 Monate abgestellt, nicht mehr und nicht weniger.

Die Ergänzung kann ich leider nicht ganz nachvollziehen (vor allem den Hinweis, dass man einen ZA vom Stundenlohn abzieht), aber ev. hat sie sich ja mit der vorliegenden Erklärung erledigt. Es ist übrigens keinesfalls ungewöhnlich, dass fortbezahlte Überstunden auch im nächsten Schnitt landen. Nur ist der "Schnitt" vom Lohnausfallsprinzip (Urlaub, Krankenstand bzw. Feiertag) ein anderer als jener beim ZA (dort gilt ja der Verdienstbegriff ohne Überstundenentgelte).

Ansonsten wäre es ratsam, bei komplexeren Sachverhalten, den Weg einer Beratung oder eines Coachings bei einer Beratungsstelle Ihres Vertrauens zu wählen, damit man die Standpunkte und die Sachverhaltsdetails dort entsprechend austauschen kann.
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RE: AKÜ: Zeitausgleich / Verdienstbegriff / Sonderzahlung - von Wilhelm Kurzböck - 16.01.2020, 19:06

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