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6. Urlaubswoche
#2
Für den Fall, dass ein Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich beendet wird und der arbeitsrechtliche Wiedereintritt nach mehr als drei Monaten erfolgt, bedeutet dies, dass die bisher erbrachte Dienstzeit beim selben Dienstgeber in Bezug auf die Betriebszugehörigkeit zur Erlangung des höheren Urlaubsanspruchs leider schädlich unterbrochen wurde. Hinzu kommt, dass das Dienstverhältnis vor dieser maximal drei Monate dauernden Unterbrechung nicht durch Selbstkündigung und auch nicht durch fristlose berechtigte (vom Arbeitnehmer) verschuldete Entlassung und auch nicht durch unberechtigten vorzeitigen Austritt geendet haben darf.

Damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, muss das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich beendet werden. Dies geschieht zumeist in Form einer Dienstgeberkündigung oder einer einvernehmlichen Auflösung. Dieser Auflösungsarten wären an und für sich "unschädlich". Wenn aber die Dauer dieser Unterbrechung mehr als drei Monate beträgt (14.02. bis 14.05. wäre um genau einen Kalendertag "zu lange", wenn das zugleich auch die arbeitsrechtliche Unterbrechungsdauer war, wovon man im Regelfall ausgehen kann), dann muss der Arbeitgeber maximal nur noch 5 Jahre aus den bisher bei ihm verbrachten Vordienstzeiten anrechnen. Jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis muss allerdings mindestens 6 Monate gedauert haben, damit es überhaupt urlaubsrechtlich als Dienstzeit "zählt", damit man irgendwann einmal auf die 25 Dienstjahre (6 Wochen Jahresurlaub) kommt.

Eine arbeitsrechtliche Karenzierung aus Anlass der Mutterschaft oder der Vaterschaft zählt in Bezug auf Geburten vor dem 1.8.2019 urlaubsrechtlich maximal für die Dauer von 10 Monaten als Dienstzeit (der Urlaub wächst in dieser Zeit nicht, aber diese Zeit zählt maximal für die Dauer von 10 Minuten für die "25 Dienstjahre"). Allerdings müsste man prüfen, ob nicht der anzuwendende Kollektivvertrag hier eine Ausnahme vorsieht bzw. vorsah, die den Arbeitnehmer besser stellt bzw. besser stellte. Zudem zählte hier nur die erste Karenz im Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber. War das Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlichen zwischendurch beendet und wurde es neu begründet, dann wiederholt sich insoweit dann auch der Anspruch auf die 10 Monate, falls die nächste Karenz insoweit in einem nächsten Dienstverhältnis (zum selben Arbeitgeber) eintrat.

In Bezug auf Geburten (Adoptionen, Inpflegenahme) von Kindern seit dem 1.8.2019 gelten die gesetzlichen Karenzzeiten nach dem VKG/MSchG/LAG als Dienstzeiten für urlaubsrechtliche Belange (stellen somit keinen Grund mehr für ein zeitliches Loch zur Erlangung des höheren Urlaubsanspruchs dar).
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Nachrichten in diesem Thema
6. Urlaubswoche - von Margit H. - 20.07.2026, 17:30
RE: 6. Urlaubswoche - von Wilhelm Kurzböck - 20.07.2026, 18:17
RE: 6. Urlaubswoche - von Margit H. - 22.07.2026, 16:35
RE: 6. Urlaubswoche - von Margit H. - 23.07.2026, 09:31
RE: 6. Urlaubswoche - von Wilhelm Kurzböck - 23.07.2026, 12:28
RE: 6. Urlaubswoche - von CGV1 - 23.07.2026, 12:40

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