07.02.2020, 10:02
Die Selbstkündigung ist im Normalfall mit dem Verlust der gesetzlichen Abfertigung ALT verbunden.
Allerdings gibt es dazu auch Ausnahmen wie zB. Selbstkündigung anlässlich eines Pensionsantrittes oder Selbstkündigung, weil man die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fortführen kann (dazu bräuchte man ein ärztliches Attest).
Im Normalfall jedoch sollte es möglich sein, diese Abfertigung trotz Selbstkündigung zur Gänze mit 6 % besteuern zu können, da die freiwillige Abfertigung nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 stufenweise 6 %-Besteuerungszonen vorsieht (Viertelregelung bzw. Zwölftelregelung).
Gut denkbar, dass man sich den konkreten Fall im Detail ansehen wird müssen, aber die Chancen auf eine 100 %ig begünstigte Besteuerung stehen nicht so schlecht.
Allerdings gibt es dazu auch Ausnahmen wie zB. Selbstkündigung anlässlich eines Pensionsantrittes oder Selbstkündigung, weil man die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fortführen kann (dazu bräuchte man ein ärztliches Attest).
Im Normalfall jedoch sollte es möglich sein, diese Abfertigung trotz Selbstkündigung zur Gänze mit 6 % besteuern zu können, da die freiwillige Abfertigung nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 stufenweise 6 %-Besteuerungszonen vorsieht (Viertelregelung bzw. Zwölftelregelung).
Gut denkbar, dass man sich den konkreten Fall im Detail ansehen wird müssen, aber die Chancen auf eine 100 %ig begünstigte Besteuerung stehen nicht so schlecht.