17.02.2020, 09:30
Die Betriebskostenabrechnung hängt vom zugrundeliegenden Vertragsverhältnis ab. Wenn es sich um eine mit 10% USt. zu Wohnzwecken vermietete Wohnung handelt, sind auch die Betriebskosten mit 10% USt. zu verrechnen. Nur die Lieferung von Wärme unterliegt 20%.
Bei den mit unterschiedlichen Steuersätzen belasteten Eingangsrechnungen hat der Vermieter einen Vorsteuerabzug.
Sofern das Mietverhältnis dem MRG unterliegt, ist genau geregelt, was als Betriebskosten gilt.
Viele Grüße
Bei den mit unterschiedlichen Steuersätzen belasteten Eingangsrechnungen hat der Vermieter einen Vorsteuerabzug.
Sofern das Mietverhältnis dem MRG unterliegt, ist genau geregelt, was als Betriebskosten gilt.
Viele Grüße
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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