14.01.2019, 20:11
Ich bin zwar nicht der Herr Mag. Hendrich, hoffe aber, dass ich Ihnen antworten darf:
Im geschilderten Fall liegen die Voraussetzungen für AVAB/AEAB leider nicht vor, da in Bezug auf jedes einzelne Kind nämlich die Beurteilung vorzunehmen ist, ob für es an mehr als 6 Monaten im Kalenderjahr die Familienbeihilfe zusteht oder nicht. Hier ist der Gesetzestext leider zu eindeutig, um auf Interpretationsweg zu einem anderen Ergebnis zu kommen.
Im geschilderten Fall liegen die Voraussetzungen für AVAB/AEAB leider nicht vor, da in Bezug auf jedes einzelne Kind nämlich die Beurteilung vorzunehmen ist, ob für es an mehr als 6 Monaten im Kalenderjahr die Familienbeihilfe zusteht oder nicht. Hier ist der Gesetzestext leider zu eindeutig, um auf Interpretationsweg zu einem anderen Ergebnis zu kommen.