24.03.2020, 11:31
Die Kurzarbeit wäre für diese Kollegen (nämlich auch für die anderen) ebenso ein gangbarer Weg.
Mein Zugang hierzu wäre: die Grenzschließung stellt einen Dienstverhinderungsgrund nach § 1154b Abs. 5 ABGB dar. Für die Dauer einer Woche wäre das Entgelt zumindest mal auf Basis des aktuellen Entgelts (also des Entgelts und der Stunden) während Kurzarbeit fortzahlungspflichtig. Die Zeit gilt dann als "erbracht". Förderung gibt es aber halt keine dafür.
Wenn die Woche aufgebraucht ist, dann muss man ev. mit Urlaub überbrücken oder ZA (ebenfalls während der Kurzarbeit). Schicksal von Urlaub und ZA während der Kurzarbeit = ursprüngliches Entgelt und Stundenbewertung wie vor Kurzarbeit: Stunden gelten als erbracht.
Mein Zugang hierzu wäre: die Grenzschließung stellt einen Dienstverhinderungsgrund nach § 1154b Abs. 5 ABGB dar. Für die Dauer einer Woche wäre das Entgelt zumindest mal auf Basis des aktuellen Entgelts (also des Entgelts und der Stunden) während Kurzarbeit fortzahlungspflichtig. Die Zeit gilt dann als "erbracht". Förderung gibt es aber halt keine dafür.
Wenn die Woche aufgebraucht ist, dann muss man ev. mit Urlaub überbrücken oder ZA (ebenfalls während der Kurzarbeit). Schicksal von Urlaub und ZA während der Kurzarbeit = ursprüngliches Entgelt und Stundenbewertung wie vor Kurzarbeit: Stunden gelten als erbracht.