27.03.2020, 20:06
Angenommen es arbeitet jemand während des Kalendermonats, für das aber Kurzarbeit vereinbart wurde, unverändert weiter, so bedeutet dies Folgendes:
1. Er erhält ganz normal sein Entgelt, so als ob er nicht auf Kurzarbeit wäre (die Lohnart "Kurzarbeitsunterstützung" brauchen Sie in diesem Monat definitiv nicht).
2. Sie werden dann im Zuge der Abrechnung, die Sie mit dem AMS machen, ebenfalls keine Ausfallsstunden melden können (es gibt dann keine Beihilfe in Bezug auf diesen Arbeitnehmer).
3. Das kann sich aber im Monat darauf schon ändern, da ja mit ihm Kurzarbeit vereinbart. Aus vertraglicher Sicht muss aber beachtet werden, dass derartige "Verschiebungen" der Normalarbeitszeit immer spätestens 14 Tage im Voraus bekannt gegeben werden müssen.
1. Er erhält ganz normal sein Entgelt, so als ob er nicht auf Kurzarbeit wäre (die Lohnart "Kurzarbeitsunterstützung" brauchen Sie in diesem Monat definitiv nicht).
2. Sie werden dann im Zuge der Abrechnung, die Sie mit dem AMS machen, ebenfalls keine Ausfallsstunden melden können (es gibt dann keine Beihilfe in Bezug auf diesen Arbeitnehmer).
3. Das kann sich aber im Monat darauf schon ändern, da ja mit ihm Kurzarbeit vereinbart. Aus vertraglicher Sicht muss aber beachtet werden, dass derartige "Verschiebungen" der Normalarbeitszeit immer spätestens 14 Tage im Voraus bekannt gegeben werden müssen.