06.04.2020, 08:19
Wir haben heute vom AMS folgende Konkretisierung zum Thema "1 Monat Dienstverhältnis vor Beginn der Kurzarbeit" erhalten:
Das Dienstverhältnis muss mindestens einen voll entlohnten Monat (bei Wochenlohn: vier voll entlohnte Wochen) vor Beginn der Kurzarbeit bestanden haben. Beispiel: Beginn der Kurzarbeit am 16.3.2020 – Dienstverhältnis muss ab 1. 2.2020 bestanden haben (bei Wochenlohn: ab 17.2.2020). Diese Voraussetzung ist sowohl für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe als auch für die Sozialversicherung als Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit notwendig.
Das Dienstverhältnis muss mindestens einen voll entlohnten Monat (bei Wochenlohn: vier voll entlohnte Wochen) vor Beginn der Kurzarbeit bestanden haben. Beispiel: Beginn der Kurzarbeit am 16.3.2020 – Dienstverhältnis muss ab 1. 2.2020 bestanden haben (bei Wochenlohn: ab 17.2.2020). Diese Voraussetzung ist sowohl für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe als auch für die Sozialversicherung als Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit notwendig.