01.12.2018, 22:39
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.12.2018, 22:49 von Reinhold Auer.)
Das ist richtig, die Zahlungen an den Reparaturrücklagenfond sind keine Betriebsausgaben und müssen vorerst als Forderung aktiviert werden und bei Verwendung auf Basis der Rücklagenverrechnung der Hausverwaltung über das Aufwandskonto aufzulösen, bei Vorsteuerabzugsberechtigung kann dann auch die Vorsteuer abgezogen werden, vorausgesetzt es liegt von der Hausverwaltung eine ordnungsgemäße Rechnung vor.