21.09.2020, 21:07
Das BMAFJ hat auf seiner Homepage Folgendes verlautbart:
https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Co...rbeit.html
Falls Eltern aus der Karenz im Kurzarbeitszeitraum zurückkehren, können auch diese in die Kurzarbeit einbezogen werden.
Ja, mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aus der Karenz zurückkehren, besteht ein aufrechtes Dienstverhältnis, weshalb Sie grundsätzlich in die Kurzarbeit einbezogen werden können. Als Bemessungsgrundlage kann in diesen Fällen auch das Entgelt vor der Karenz herangezogen werden.
Man müsste sich den Sachverhalt also ansehen, um den es im Detail geht, um beurteilen zu können, ob hier tatsächlich ein Rückforderungstatbestand vorliegt oder nicht. So kann ich nicht erkennen, ob die Beschäftigung während der Karenz eher parallel zur Karenz stattfand, denn dann wäre der Rückforderung der Zahn gezogen oder ob die Karenz vorzeitig beendet wurde, um dann geringfügig weiter zu arbeiten und dann später auf Vollversicherung aufzurüsten, das könnte problematisch werden.
Falls tatsächlich ein Rückforderungstatbestand vorläge, so wäre es möglich, für diese Arbeitnehmerin rückwirkend ein neues Begehren zu stellen (vermutlich mit Wirkung ab 1.5.2020) und die Zeit davor voll zu entlohnen. Infos dazu habe ich vor kurzem hier gegeben:
https://org.boeb.at/forum/showthread.php?tid=1998
Das AMS wird sich aber warm anziehen müssen, weil nun eine Arbeitgebervertretung, mit der ich in engem Kontakt stehe, beschlossen hat, seine Mitglieder gegen die Finanzprokuratur zu vertreten, weil diese Info ursprünglich von AMS-Seite selber falsch gegeben wurde. Mal sehen.
https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Co...rbeit.html
Falls Eltern aus der Karenz im Kurzarbeitszeitraum zurückkehren, können auch diese in die Kurzarbeit einbezogen werden.
Ja, mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aus der Karenz zurückkehren, besteht ein aufrechtes Dienstverhältnis, weshalb Sie grundsätzlich in die Kurzarbeit einbezogen werden können. Als Bemessungsgrundlage kann in diesen Fällen auch das Entgelt vor der Karenz herangezogen werden.
Man müsste sich den Sachverhalt also ansehen, um den es im Detail geht, um beurteilen zu können, ob hier tatsächlich ein Rückforderungstatbestand vorliegt oder nicht. So kann ich nicht erkennen, ob die Beschäftigung während der Karenz eher parallel zur Karenz stattfand, denn dann wäre der Rückforderung der Zahn gezogen oder ob die Karenz vorzeitig beendet wurde, um dann geringfügig weiter zu arbeiten und dann später auf Vollversicherung aufzurüsten, das könnte problematisch werden.
Falls tatsächlich ein Rückforderungstatbestand vorläge, so wäre es möglich, für diese Arbeitnehmerin rückwirkend ein neues Begehren zu stellen (vermutlich mit Wirkung ab 1.5.2020) und die Zeit davor voll zu entlohnen. Infos dazu habe ich vor kurzem hier gegeben:
https://org.boeb.at/forum/showthread.php?tid=1998
Das AMS wird sich aber warm anziehen müssen, weil nun eine Arbeitgebervertretung, mit der ich in engem Kontakt stehe, beschlossen hat, seine Mitglieder gegen die Finanzprokuratur zu vertreten, weil diese Info ursprünglich von AMS-Seite selber falsch gegeben wurde. Mal sehen.