16.10.2020, 12:39
Entscheidend ist grundsätzlich nicht der (Brutto-)Listenpreis, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten. Fraglich könnte allerdings sein, ob man beim Kauf eines Vorführautos von einem Kfz-Händler dessen Anschaffungskosten (also den Händlereinkaufspreis) ansetzen kann. Gem § 2 der PKW-Angemessenheitsverordnung können jedenfalls ortsübliche Preisnachlässe - gemeint ist wohl auf Einzelhandelsstufe - berücksichtigt werden. D.h. bei einem Listenpreis von 81.000,- würde sich selbst bei einem minimalen fiktiven Rabatt (1,25%) ein Unterschreiten der doppelten Angemessenheitsgrenze (40.000,-x 2) ausgehen.
Damit wäre ein voller Vorsteuerabzug möglich (§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG nicht anwendbar), sofortige aliquote Kürzung der Vorsteuer gem. § 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG (Eigenverbrauch).
Diese EV-USt wirkt bei einem (zur Gänze steuerpflichtigen) Verkauf in den darauf folgenden 4 Kalenderjahren wie eine nicht abzugsfähige Vorsteuer und würde eine positive VSt-Berichtigung gem § 12 Abs 10 UStG (absteigend vier bis ein Fünftel) auslösen.
Damit wäre ein voller Vorsteuerabzug möglich (§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG nicht anwendbar), sofortige aliquote Kürzung der Vorsteuer gem. § 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG (Eigenverbrauch).
Diese EV-USt wirkt bei einem (zur Gänze steuerpflichtigen) Verkauf in den darauf folgenden 4 Kalenderjahren wie eine nicht abzugsfähige Vorsteuer und würde eine positive VSt-Berichtigung gem § 12 Abs 10 UStG (absteigend vier bis ein Fünftel) auslösen.