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§ 14 AÜG
#6
In der Praxis lässt man sich vor dem Engagement eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen.

Aber die kann im Endeffekt eine Haftung nicht wirklich rechtlich ausschließen, sondern nur die "kaufmännische Vorsicht" unterstützen.

Zusätzlich könnte es sein, dass der Arbeitskräfteüberlasser ev. auch auf der HFU-Gesamtliste der unbedenklichen Unternehmen steht, die auch die Bauwirtschaft servicieren. Aber auch das kann die Haftung nach § 14 AÜG nicht verhindern.

Man kann sich gegen diese Haftung nicht wirksam versichern, man muss nur schauen, dass man bei der Auswahl des Überlassers kritisch ist, was aber in diesen Zeiten auch nichts heißen mag.
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§ 14 AÜG - von Huschert - 17.11.2020, 16:10
RE: § 14 AÜG - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.11.2020, 18:10
RE: § 14 AÜG - von Huschert - 17.11.2020, 20:16
RE: § 14 AÜG - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.11.2020, 07:26
RE: § 14 AÜG - von Huschert - 18.11.2020, 11:30
RE: § 14 AÜG - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.11.2020, 19:24
RE: § 14 AÜG - von Huschert - 18.11.2020, 19:54

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