04.03.2019, 15:31
Hier müssen Sie sich folgende Frage stellen:
1. Haben wir (oder wollen wir) ein unbefristetes Dienstverhältnis mit variabel ausgestalteter Lage der Normalarbeitszeit? Falls ja, dann müsste das erzielte Entgelt aufgrund des Rumpfkalendermonats hochgerechnet werden.
2. Haben wir ein Dienstverhältnis, dass für die Dauer einer Woche (jeweils) befristet ist? Dann erfolgt keine Hochrechnung, es liegt Geringfügigkeit vor, es könnte sich aber - im Falle der Wiederkehr - ein Kettendienstvertragsproblem ergeben.
Zum Lösungsansatz #1 könnte man noch ergänzen, dass man der GKK gegenüber glaubhaft macht, dass die generelle Arbeitsverpflichtung maximal die genannten Stunden ausmacht und sich variabel gestaltet, aber pro Kalendermonat nicht mehr als die genannten Stunden bzw. das genannte Entgelt gebührt. Dies könnte eine (ev. aufwändige) Möglichkeit geben, da herauszukommen.
1. Haben wir (oder wollen wir) ein unbefristetes Dienstverhältnis mit variabel ausgestalteter Lage der Normalarbeitszeit? Falls ja, dann müsste das erzielte Entgelt aufgrund des Rumpfkalendermonats hochgerechnet werden.
2. Haben wir ein Dienstverhältnis, dass für die Dauer einer Woche (jeweils) befristet ist? Dann erfolgt keine Hochrechnung, es liegt Geringfügigkeit vor, es könnte sich aber - im Falle der Wiederkehr - ein Kettendienstvertragsproblem ergeben.
Zum Lösungsansatz #1 könnte man noch ergänzen, dass man der GKK gegenüber glaubhaft macht, dass die generelle Arbeitsverpflichtung maximal die genannten Stunden ausmacht und sich variabel gestaltet, aber pro Kalendermonat nicht mehr als die genannten Stunden bzw. das genannte Entgelt gebührt. Dies könnte eine (ev. aufwändige) Möglichkeit geben, da herauszukommen.