16.12.2020, 17:05
Da kommt es leider auch sehr auf den konkreten Sachverhalt an.
Wenn es für die Arbeitnehmerin erkennbar war, dass hier ein Fehler unterlaufen ist, dann muss sie das zuviel Erhaltene zurückbezahlen, sonst kann sie es als "gutgläubig verbraucht" betrachten.
Wenn es für die Arbeitnehmerin erkennbar war, dass hier ein Fehler unterlaufen ist, dann muss sie das zuviel Erhaltene zurückbezahlen, sonst kann sie es als "gutgläubig verbraucht" betrachten.