26.01.2021, 20:38
Wenn an einem Tag, der ein gesetzlicher Feiertag ist, normalerweise keine Arbeitsleistungen erbracht werden, wenn kein Feiertag vorläge, dann fällt auch kein Entgelt aus, sodass kein Feiertagsentgelt zu bezahlen ist.
Wird an diesem Tag gearbeitet, so gebührt damit auch kein FeiertagsARBEITSentgelt (dieses kann nur für Normalstunden an einem derartigen Tag gebühren; diese liegen aber nicht vor, weil es sich um einen "Nichtarbeitstag" handelt).
Daher liegen Überstunden vor (mit dem im KV genannten Teiler und dem im KV genannten Zuschlag).
Wird an diesem Tag gearbeitet, so gebührt damit auch kein FeiertagsARBEITSentgelt (dieses kann nur für Normalstunden an einem derartigen Tag gebühren; diese liegen aber nicht vor, weil es sich um einen "Nichtarbeitstag" handelt).
Daher liegen Überstunden vor (mit dem im KV genannten Teiler und dem im KV genannten Zuschlag).