28.01.2021, 10:13
Nachdem der Sonderurlaub nicht im UrlG sondern im KV geregelt ist, wird - wenn der KV dazu nichts gegenteiliges vorsieht - die allgemeine Verjährungsfrist nach dem ABGB anzuwenden sein und der Anspruch auf Sonderurlaub für 3 Jahre zurück verjährt sein dürfte.