Danke für das beharrliche Dranbleiben !
Schön wäre es, würde das Gesundheitsministerium nochmal überlegen:
Schön wäre es, würde das Gesundheitsministerium nochmal überlegen:
- Seit dem Grundsatzurteil OGH 14.9.1995, 8 ObA 289/95, darf ein AG die Sonderzahlungen für Zeiten der "Nicht-Arbeit" dann nicht kürzen, wenn das eine Bestimmung untersagt …
- Im EFZG wird das Kürzen von Sonderzahlungen (grundsätzlich pro Arbeitsjahr limitiert auf eine gewissen Zeit und dann weitere 4 Wochen zur Hälfte) in § 3 Abs 1 EFZG untersagt: "Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden."
- § 32/3 EpiG verweist auf das EFZG - es ordnet Entgeltfortzahlung grundsätzlich wie im Fall des Krankenstandes an.
- Wären die "Überlegungen" des Gesundheitsministeriums richtig, müssten die AG überlegen, ob sie die SZ nicht doch kürzen …