25.02.2021, 12:22
Heute Vormittag wurde in der FINDOK eine mit 4.2.2021 datierte "Information des Bundesministeriums für Finanzen zur abgabenrechtlichen Behandlung des Verdienstentganges an Arbeitnehmer gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG)" veröffentlicht.
https://findok.bmf.gv.at/findok/resource...98.1.1.pdf
Der "beste Absatz" daraus (subjektiv ausgewählt):
"Der VwGH hat im Erkenntnis vom 29.3.1984, 84/08/0043, in Bezug auf den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG ausgesprochen, dass es sich diesbezüglich begrifflich nicht um Arbeitslohn iSd § 41 Abs. 3 FLAG 1967, sondern um eine auf einem öffentlichrechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes handelt, für die der Arbeitgeber gemäß § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG in Vorlage tritt. Dieses zum Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG ergangene Erkenntnis hat für die Frage des Lohnsteuerabzuges keine Bedeutung."
https://findok.bmf.gv.at/findok/resource...98.1.1.pdf
Der "beste Absatz" daraus (subjektiv ausgewählt):
"Der VwGH hat im Erkenntnis vom 29.3.1984, 84/08/0043, in Bezug auf den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG ausgesprochen, dass es sich diesbezüglich begrifflich nicht um Arbeitslohn iSd § 41 Abs. 3 FLAG 1967, sondern um eine auf einem öffentlichrechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes handelt, für die der Arbeitgeber gemäß § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG in Vorlage tritt. Dieses zum Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG ergangene Erkenntnis hat für die Frage des Lohnsteuerabzuges keine Bedeutung."