02.03.2021, 19:49
Ohne nun zu juristisch zu werden, sollte im konkreten Fall tatsächlich ein Anspruch auf "Sonderbetreuungszeit" bestehen.
Immerhin besteht zumindest ein Verdacht auf eine Infektion, sodass es zumindest wohl zu einer teilweisen Sperre der Kinderbetreuungseinrichtung kam (ev. auch zu einer kompletten Sperre).
Unter den gegebenen Umständen jemand anderem die Aufsicht eines Kindes zu übertragen, bei dem ein Infektionsverdacht besteht, kann man wohl getrost vergessen, wodurch sich die Frage, ob man die Freistellung vereinbaren muss oder ob ein Anspruch besteht, meiner Ansicht nach erübrigt und daher auch nicht ein vorrangig anderer Entgeltsfortzahlungsanspruch besteht.
Immerhin besteht zumindest ein Verdacht auf eine Infektion, sodass es zumindest wohl zu einer teilweisen Sperre der Kinderbetreuungseinrichtung kam (ev. auch zu einer kompletten Sperre).
Unter den gegebenen Umständen jemand anderem die Aufsicht eines Kindes zu übertragen, bei dem ein Infektionsverdacht besteht, kann man wohl getrost vergessen, wodurch sich die Frage, ob man die Freistellung vereinbaren muss oder ob ein Anspruch besteht, meiner Ansicht nach erübrigt und daher auch nicht ein vorrangig anderer Entgeltsfortzahlungsanspruch besteht.