07.04.2021, 20:07
Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung nach dem LSD-BG bzw. dem AVRAG nicht verfassungswidrig
VfGH G-227/2020 vom 7. Oktober 2021
§ 7i Abs. 7 AVRAG
§ 29 Abs. 4 LSD-BG
Das Erkenntnis des VfGH:
1. Nach Ansicht des VfGH sind die dreijährige Verfolgungs- sowie die fünfjährige Strafbarkeitsverjährung in Bezug auf „Lohndumping-Delikte“ nicht unverhältnismäßig und daher nicht verfassungswidrig.
2. Dass die herkömmliche Verfolgungsverjährung nach 31 Abs. 1 VStG nur ein Jahr und die Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG 3 Jahre beträgt, macht die speziellen Regelungen in AVRAG (§ 7i Abs. 7 AVRAG: bis 31.12.2016) und im LSD-BG (§ 29 Abs. 4 LSD-BG: ab 1.1.2017) nicht unverhältnismäßig, weil die Bekämpfung von strafbarer Unterentlohnung Besonderheiten unterliegt.
VfGH G-227/2020 vom 7. Oktober 2021
§ 7i Abs. 7 AVRAG
§ 29 Abs. 4 LSD-BG
Das Erkenntnis des VfGH:
1. Nach Ansicht des VfGH sind die dreijährige Verfolgungs- sowie die fünfjährige Strafbarkeitsverjährung in Bezug auf „Lohndumping-Delikte“ nicht unverhältnismäßig und daher nicht verfassungswidrig.
2. Dass die herkömmliche Verfolgungsverjährung nach 31 Abs. 1 VStG nur ein Jahr und die Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG 3 Jahre beträgt, macht die speziellen Regelungen in AVRAG (§ 7i Abs. 7 AVRAG: bis 31.12.2016) und im LSD-BG (§ 29 Abs. 4 LSD-BG: ab 1.1.2017) nicht unverhältnismäßig, weil die Bekämpfung von strafbarer Unterentlohnung Besonderheiten unterliegt.