01.05.2021, 10:20
Umsatzsteuer:
Staatliche Corona-Hilfen sind nicht umsatzsteuerbar und daher nicht in die USt-Erklärung einzutragen.
Das gilt gelichermaßen für den Umsatzersatz, da auch dieser kein kausales Entgelt für irgendwelche Lieferungen oder sonstige Leistungen des betroffenen Unternehmers darstellt.
Einkommensteuerlich ist die Rechtslage etwas differenzierter (Beispiele, ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Umsatzersatz: gewinnerhöhend
Fixkostenzuschuss: einkommensteuer- (bzw köst-)frei, dafür Betriebsausgabenkürzung (§ 20 Abs 2 EStG)
Investitionsprämie: einkommensteuer- (bzw köst-)frei, keine Betriebsausgabenkürzung (§ 124b Z 365 EStG, wonach § 20 Abs 2 EStG ausdrücklich nicht anzuwenden ist)
§ 20 (2) EStG: "Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit
– nicht steuerpflichtigen Einnahmen .....
in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen."
§ 124b Z 365 EStG:
"Die COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen nach dem Investitionsprämiengesetz, BGBl. I Nr. 88/2020, stellt keine Betriebseinnahme dar; § 6 Z 10, § 20 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 KStG 1988 sind auf sie nicht anwendbar."
Staatliche Corona-Hilfen sind nicht umsatzsteuerbar und daher nicht in die USt-Erklärung einzutragen.
Das gilt gelichermaßen für den Umsatzersatz, da auch dieser kein kausales Entgelt für irgendwelche Lieferungen oder sonstige Leistungen des betroffenen Unternehmers darstellt.
Einkommensteuerlich ist die Rechtslage etwas differenzierter (Beispiele, ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Umsatzersatz: gewinnerhöhend
Fixkostenzuschuss: einkommensteuer- (bzw köst-)frei, dafür Betriebsausgabenkürzung (§ 20 Abs 2 EStG)
Investitionsprämie: einkommensteuer- (bzw köst-)frei, keine Betriebsausgabenkürzung (§ 124b Z 365 EStG, wonach § 20 Abs 2 EStG ausdrücklich nicht anzuwenden ist)
§ 20 (2) EStG: "Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit
– nicht steuerpflichtigen Einnahmen .....
in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen."
§ 124b Z 365 EStG:
"Die COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen nach dem Investitionsprämiengesetz, BGBl. I Nr. 88/2020, stellt keine Betriebseinnahme dar; § 6 Z 10, § 20 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 KStG 1988 sind auf sie nicht anwendbar."