06.05.2021, 08:34
Die DN ist deshalb keine Grenzgängerin, weil sie nicht arbeitstäglich vom Wohnort zum Arbeitsort fährt und wieder zurückkehrt, also nur zum Arbeiten nach Ö kommt.
Damit folgt die Besteuerung den normalen Grundsätzen des Art 15 DBA Ö/D. Die Tätigkeit wird tageweise für einen österr AG in Ö ausgeübt, daher hat Ö für diese Tage das Besteuerungsrecht. SV in Ö fällt nicht an, wenn sie in DE zu SV gemeldet ist (Nachweis mit Formular A1, das von der dt SV auszustellen ist).
Die Lst für die Arbeitstage in Ö ist so zu ermitteln, dass der Monatslohn entsprechend der Arbeitstage auf die Tätigkeit in D und Ö aufzuteilen ist. Die Arbeitstage sind sodann auf Kalendertage (Steuertage) umzurechnen (vgl. LStR 2002 Rz 1186a) und nach der Tagestabelle zu versteuern. Ebenso ist die KommSt für die Arbeitstage in Ö abzuführen.
DZ richtet sich nach dem DB und der DB nach der SV - liegt daher eine aufrechte SV in D vor, ist insoweit ein Ö keine Beitragpflicht gegeben.
Damit folgt die Besteuerung den normalen Grundsätzen des Art 15 DBA Ö/D. Die Tätigkeit wird tageweise für einen österr AG in Ö ausgeübt, daher hat Ö für diese Tage das Besteuerungsrecht. SV in Ö fällt nicht an, wenn sie in DE zu SV gemeldet ist (Nachweis mit Formular A1, das von der dt SV auszustellen ist).
Die Lst für die Arbeitstage in Ö ist so zu ermitteln, dass der Monatslohn entsprechend der Arbeitstage auf die Tätigkeit in D und Ö aufzuteilen ist. Die Arbeitstage sind sodann auf Kalendertage (Steuertage) umzurechnen (vgl. LStR 2002 Rz 1186a) und nach der Tagestabelle zu versteuern. Ebenso ist die KommSt für die Arbeitstage in Ö abzuführen.
DZ richtet sich nach dem DB und der DB nach der SV - liegt daher eine aufrechte SV in D vor, ist insoweit ein Ö keine Beitragpflicht gegeben.