13.05.2021, 15:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.05.2021, 15:55 von Claudia H..)
Gemäß meiner Erinnerung und aus dem Lehrbuch der Bilanzbuchhalterprüfung beim WIFI 2019: Bei dieser Eintrittsberechtigung gilt das Tätigkeitsortprinzip daher ist die Leistung in Ö steuerbar, da dort die Veranstaltung tatsächlich stattfindet, daher 20% österr. UST.
Bei Eintrittsberechtigungen im Zh mit B2B Vorgängen kommt es NICHT zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger - die RC Regelung wäre in der Praxis für den Veranstalter sehr kompliziert, da es normalerweise bei einer Veranstaltung viele unterschiedliche Leistungsempfänger gibt (z.B. inländische oder ausländische Unternehmer oder Nicht-Unternehmer).
In der Praxis hatte ich schon öfter Seminarrechnungen eines deutschen Veranstalters - die waren mit deutscher UST ausgestellt.
Liebe Grüße,
Claudia
Bei Eintrittsberechtigungen im Zh mit B2B Vorgängen kommt es NICHT zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger - die RC Regelung wäre in der Praxis für den Veranstalter sehr kompliziert, da es normalerweise bei einer Veranstaltung viele unterschiedliche Leistungsempfänger gibt (z.B. inländische oder ausländische Unternehmer oder Nicht-Unternehmer).
In der Praxis hatte ich schon öfter Seminarrechnungen eines deutschen Veranstalters - die waren mit deutscher UST ausgestellt.
Liebe Grüße,
Claudia