26.06.2021, 12:10
Wenn das Entgelt, das als Folge der Arbeitsleistung oder einer Entgeltsfortzahlung (ausgenommen Entgelt für Urlaub oder Zeitausgleich) höher liegt als das Mindestbruttoentgelt, dann ist gemäß Sozialpartnervereinbarung auch dieses höhere Entgelt zu bezahlen.
In diesen Fällen sollte die Lohnart "Kurzarbeitsunterstützung" normalerweise nicht zur Anwendung gelangen und ist daher auch nichts kommunalsteuerfrei.
Beachten Sie bitte, dass solange die Kurzarbeit noch "läuft" (wenngleich ohne Kurzarbeitsunterstützung - wie beschrieben), dennoch die fiktive (fixierte) SV-Beitragsgrundlage anzusetzen ist (ein Ärgernis, das wir uns bemüht haben, wegzubekommen, aber vorerst leider vergeblich). Im Bereich der Betrieblichen Vorsorge wäre die fiktive (fixierte) BV-Beitragsgrundlage nur dann heranzuziehen, wenn diese höher ist als die effektive BV-Beitragsgrundlage. Sollte also das tatsächliche Entgelt in dieser Zeit, welches zugleich BV-pflichtig ist, über dem fiktiven BV-Grundlagenwert liegen, dann wäre dieses heranzuziehen (dort haben wir das gewünschte Ergebnis geschafft).
In diesen Fällen sollte die Lohnart "Kurzarbeitsunterstützung" normalerweise nicht zur Anwendung gelangen und ist daher auch nichts kommunalsteuerfrei.
Beachten Sie bitte, dass solange die Kurzarbeit noch "läuft" (wenngleich ohne Kurzarbeitsunterstützung - wie beschrieben), dennoch die fiktive (fixierte) SV-Beitragsgrundlage anzusetzen ist (ein Ärgernis, das wir uns bemüht haben, wegzubekommen, aber vorerst leider vergeblich). Im Bereich der Betrieblichen Vorsorge wäre die fiktive (fixierte) BV-Beitragsgrundlage nur dann heranzuziehen, wenn diese höher ist als die effektive BV-Beitragsgrundlage. Sollte also das tatsächliche Entgelt in dieser Zeit, welches zugleich BV-pflichtig ist, über dem fiktiven BV-Grundlagenwert liegen, dann wäre dieses heranzuziehen (dort haben wir das gewünschte Ergebnis geschafft).