10.04.2019, 16:24
Hallo Ariane,
nach meiner Einschätzung, wäre die sauberste Lösung (i.S. von sicherste gegenüber der Finanzverwaltung) eine Parifizierung oder eventuell auch gegenseitige Schenkung der 1/3-Anteile.
Dann sind die Einkünfte für die Vermietung dem Eigentümer des Reihenhauses zuzurechnen.
Ansonsten besteht, wie ja bereits von dir angesprochen, zivilrechtlich eine Eigentumsgemeinschaft, die grundsätzlich auch so gegenüber dem FA gilt (also Gemeinschaftserklärung mit entsprechender Aufteilung der Einkünfte auf die Mitunternehmer).
Damit eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende wirtschaftliche Zurechnung der Einkünfte (beim FA zählt ja grundsätzlich die wirtschaftliche Betrachtungsweise) an nur einen Miteigentümer funktioniert (heißt vom FA anerkannt wird), wäre meines Erachtens nur die Übertragung des Fruchtgenusses der beiden anderen Eigentümer geeignet.
Um ein solches Konstrukt allerdings steuerlich optimal auf sichere Beine zu stellen, bedarf es jedenfalls einer sauberen vertraglichen Gestaltung und in weiterer Folge auch praktischer Umsetzung - gerade unter nahen Angehörigen (Fremdvergleich).
D.h. jedenfalls Schriftlichkeitsform (Notariatsakt), Publizitätswirkung (Eintragung im Grundbuch), etc.
Sonst besteht immer die Gefahr, dass die Finanzverwaltung das kippt. In "die Hose" gegangene Beispiele gibt's leider genug in der Rechtsprechung (Schlagwort Zuwendungsfruchtgenuss) - aber auch einzelne gelungene, wenn alles passt ...
Je nach Fall unterschiedlich (Parifizierung/Schenkung/Fruchtgenuss) fallen Gebühren (Grundbucheintragung, Grunderwerbsteuer), Gutachterkosten (Parifizierung), Vertragserichtungskosten (Notar) und natürlich eigene Beratungskosten an!
Und weil das alles zusammen nicht gerade wenig ist, gilt es eine Lösung zu finden, die dem Klienten passt aber auch vor der Finanzverwaltung hält. Und da würde ich, wie auch von dir überlegt, Parifizierung oder evt. auch Schenkung der Übertragung von Fruchtgenuss jedenfalls vorziehen.
lg Bernhard
nach meiner Einschätzung, wäre die sauberste Lösung (i.S. von sicherste gegenüber der Finanzverwaltung) eine Parifizierung oder eventuell auch gegenseitige Schenkung der 1/3-Anteile.
Dann sind die Einkünfte für die Vermietung dem Eigentümer des Reihenhauses zuzurechnen.
Ansonsten besteht, wie ja bereits von dir angesprochen, zivilrechtlich eine Eigentumsgemeinschaft, die grundsätzlich auch so gegenüber dem FA gilt (also Gemeinschaftserklärung mit entsprechender Aufteilung der Einkünfte auf die Mitunternehmer).
Damit eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende wirtschaftliche Zurechnung der Einkünfte (beim FA zählt ja grundsätzlich die wirtschaftliche Betrachtungsweise) an nur einen Miteigentümer funktioniert (heißt vom FA anerkannt wird), wäre meines Erachtens nur die Übertragung des Fruchtgenusses der beiden anderen Eigentümer geeignet.
Um ein solches Konstrukt allerdings steuerlich optimal auf sichere Beine zu stellen, bedarf es jedenfalls einer sauberen vertraglichen Gestaltung und in weiterer Folge auch praktischer Umsetzung - gerade unter nahen Angehörigen (Fremdvergleich).
D.h. jedenfalls Schriftlichkeitsform (Notariatsakt), Publizitätswirkung (Eintragung im Grundbuch), etc.
Sonst besteht immer die Gefahr, dass die Finanzverwaltung das kippt. In "die Hose" gegangene Beispiele gibt's leider genug in der Rechtsprechung (Schlagwort Zuwendungsfruchtgenuss) - aber auch einzelne gelungene, wenn alles passt ...
Je nach Fall unterschiedlich (Parifizierung/Schenkung/Fruchtgenuss) fallen Gebühren (Grundbucheintragung, Grunderwerbsteuer), Gutachterkosten (Parifizierung), Vertragserichtungskosten (Notar) und natürlich eigene Beratungskosten an!
Und weil das alles zusammen nicht gerade wenig ist, gilt es eine Lösung zu finden, die dem Klienten passt aber auch vor der Finanzverwaltung hält. Und da würde ich, wie auch von dir überlegt, Parifizierung oder evt. auch Schenkung der Übertragung von Fruchtgenuss jedenfalls vorziehen.
lg Bernhard