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Bodenleger-KV - Taggeld
#2
Wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitswoche nicht nach Hause zurückkehrt, dann "greift" die KV-Bestimmung des § 8. Die dortige Ziffer 2 sieht einen Rechtsanspruch in Höhe von € 26,40 vor und regelt diesen ganz allgemein (beschränkt ihn somit nicht aufs Inland, sodass er auch für Auslandseinsätze als Rechtsanspruch gilt).

Freiwillig kann man aber ein höheres Taggeld bezahlen. Die steuerliche Obergrenze liegt im Falle von Deutschland bei € 35,30, wobei man dann auch arbeitsrechtlich klären sollte, welche Aliquotierungsregelung bei Auslandsaufenthalten, die 11 Stunden nicht überschreiten, angewandt werden soll (Zwölftelregelung wie im Steuerrecht oder Drittelregelung wie in der RGB) und weiters wäre zu vereinbaren, ob man auch hier die Kalendertagsmethode oder die 24-Stunden-Regelung anwendet (da gibt es kein "das gilt automatisch", sondern es gibt nur ein "es muss vereinbart werden").

Die € 26,40 sind (die entsprechende Tagesdienstreisedauer vorausgesetzt) ohne zeitliche Beschränkung abgabenfrei. Bezahlt man die angesprochenen € 35,30, so kann diese Überzahlung für die Dauer der Anlaufphase frei bleiben. Diese Anlaufphase beträgt allerdings immerhin im Falle auswärtiger Nächtigungen 6 Monate oder 183 Tage.

Ich gehe aus praktischen Erwägungen davon aus, dass eine Nächtigung erforderlich sein wird und belasse es daher von den Lösungsansätzen bei dieser Prämisse.
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Bodenleger-KV - Taggeld - von Robert - 29.04.2019, 12:36
RE: Bodenleger-KV - Taggeld - von Wilhelm Kurzböck - 29.04.2019, 16:26
RE: Bodenleger-KV - Taggeld - von Robert - 30.04.2019, 07:29

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