13.12.2021, 22:12
Für die Kleinunternehmergrenze zählen nur die in Österreich steuerbaren Umsätze.
Versandhandelsumsätze an Privatpersonen, die auf Grund der Versandhandelsregelung in einem anderen EU-Staat steuerbar sind, gehören NICHT dazu.
Das war auch vor 1.7.2021 so; es spielt dabei keine Rolle, ob diese Umsätze im Veranlagungsverfahren oder mittels EU-OSS erklärt werden.
Ausnahme: Umsätze innergemeinschaftlicher Versandhandel an Private bzw. Schwellenerwerber (also von einem EU-Staat in einen anderen) + elektronische DL (an Private aus anderen EU-Staaten) unter 10.000,-. Diese sind nach allgemeinen Regeln (da Versandhandelsregelung = Bestimmungslandprizip nicht anwendbar) steuerbar am Abgangsort (§ 3 Abs 8 UStG) und zählen damit im angefragten Beispiel sehr wohl zur KU-Grenze.
Wird aber auf die 10.000,- Grenze verzichtet (Art 3 Abs 6 UStG), zählen sie nicht mehr dazu (steuerbar nach Versandhandelsregelung im Bestimmungsland).
Versandhandelsumsätze an Privatpersonen, die auf Grund der Versandhandelsregelung in einem anderen EU-Staat steuerbar sind, gehören NICHT dazu.
Das war auch vor 1.7.2021 so; es spielt dabei keine Rolle, ob diese Umsätze im Veranlagungsverfahren oder mittels EU-OSS erklärt werden.
Ausnahme: Umsätze innergemeinschaftlicher Versandhandel an Private bzw. Schwellenerwerber (also von einem EU-Staat in einen anderen) + elektronische DL (an Private aus anderen EU-Staaten) unter 10.000,-. Diese sind nach allgemeinen Regeln (da Versandhandelsregelung = Bestimmungslandprizip nicht anwendbar) steuerbar am Abgangsort (§ 3 Abs 8 UStG) und zählen damit im angefragten Beispiel sehr wohl zur KU-Grenze.
Wird aber auf die 10.000,- Grenze verzichtet (Art 3 Abs 6 UStG), zählen sie nicht mehr dazu (steuerbar nach Versandhandelsregelung im Bestimmungsland).