Hallo Herr Kurzböck,
leider wurden wir eines Besseren belehrt:
Bei der dreimonatigen Frist des § 49 Abs. 1 EpidemieG, der im Prinzip in Abweichung zu § 33 EpidemieG lediglich eine längere Antragsfrist normiert, handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist, da im Hinblick auf den Wortlaut des § 33 EpidemieG, dieser von einem Erlöschen eines Anspruchs bei nicht rechtzeitiger Antragstellung spricht (vgl. insbesondere dass es sich bei der Frist des § 33 EpidemieG um eine materiellrechtliche handelt VwGH 23.04.2002, 2000/11/0061). Die maßgebliche Folge, dass es sich vorliegend um eine materiellrechtliche Frist handelt, liegt darin begründet, dass der verfahrenseinleitende Antrag spätestens am letzten Tag der Frist bei der (zuständigen) Behörde (zu den Amtsstunden) einlagen muss (vgl. hierfür in Bezug auf § 49 EpidemieG Keisler/Hummelbrunner in Resch, Corona-HB1.04 Kap 1 FN 96 [Stand 29.1.2021, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 23.04.2002, 2000/11/0061).
somit wird eine Revision ziemlich aussichtlos sein
lg
leider wurden wir eines Besseren belehrt:
Bei der dreimonatigen Frist des § 49 Abs. 1 EpidemieG, der im Prinzip in Abweichung zu § 33 EpidemieG lediglich eine längere Antragsfrist normiert, handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist, da im Hinblick auf den Wortlaut des § 33 EpidemieG, dieser von einem Erlöschen eines Anspruchs bei nicht rechtzeitiger Antragstellung spricht (vgl. insbesondere dass es sich bei der Frist des § 33 EpidemieG um eine materiellrechtliche handelt VwGH 23.04.2002, 2000/11/0061). Die maßgebliche Folge, dass es sich vorliegend um eine materiellrechtliche Frist handelt, liegt darin begründet, dass der verfahrenseinleitende Antrag spätestens am letzten Tag der Frist bei der (zuständigen) Behörde (zu den Amtsstunden) einlagen muss (vgl. hierfür in Bezug auf § 49 EpidemieG Keisler/Hummelbrunner in Resch, Corona-HB1.04 Kap 1 FN 96 [Stand 29.1.2021, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 23.04.2002, 2000/11/0061).
somit wird eine Revision ziemlich aussichtlos sein
lg