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§139 BAO Berichtigungspflicht
#1
Hallo!

Obiger § regelt die Pflicht zur Berichtigung für Abgabenpflichtige wenn in der Steuererklärung nachtträglich ein Fehler bemerkt wird, welcher zu Abgabenkürzungen führt; kann man diesen § auch für den anderen Fall einsetzen, also wenn man nachträglich ( nach Bescheid Beschwerdefrist) merkt man hat Zahlen gemeldet welche zu erhöhter Abgabenpflicht führt; also negativ für den Steuerpflichtigen? DAnke vorab!
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Nachrichten in diesem Thema
§139 BAO Berichtigungspflicht - von PELA - 20.03.2022, 17:17
RE: §139 BAO Berichtigungspflicht - von ThG - 22.03.2022, 08:30

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