22.03.2022, 08:30
Berichtigungen: (Verjährung 5 Jahre)
§ 293 BAO bei Schreib- und Rechenfehler
§ 293a BAO bei unrichtiger Angabe der Einkunftsart
§ 293b BAO bei offensichtlichen Unrichtigkeiten
§ 295a BAO bei rückwirkenden Ereignissen
Aufhebung: (Verjährung 1 Jahr nach Zustellung)
gem. § 299 BAO bei falschen Spruch
Wiederaufnahme des Verfahrens: (Verjährung 5 Jahre)
gem. § 303 BAO wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind
§ 293 BAO bei Schreib- und Rechenfehler
§ 293a BAO bei unrichtiger Angabe der Einkunftsart
§ 293b BAO bei offensichtlichen Unrichtigkeiten
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Aufhebung: (Verjährung 1 Jahr nach Zustellung)
gem. § 299 BAO bei falschen Spruch
Wiederaufnahme des Verfahrens: (Verjährung 5 Jahre)
gem. § 303 BAO wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind