25.03.2022, 10:57
Bitte sehen Sie sich die LStR RZ 243 an.
Da, wenn es sich um eine Pflichtversicherung handelt die Beträge sehr wohl in der KZ 274
als Werbungskosten zu erfassen sind. Dies gilt aber nur, wenn es tatsächlich die einzig vorhandene KV ist.
Lg
Da, wenn es sich um eine Pflichtversicherung handelt die Beträge sehr wohl in der KZ 274
als Werbungskosten zu erfassen sind. Dies gilt aber nur, wenn es tatsächlich die einzig vorhandene KV ist.
Lg