08.04.2022, 11:22
Das hängt vom Sachverhalt ab (egal ob Ö das wusste oder nicht). Offenbar hatte DE die Ware nicht lagernd, bei einem Unternehmer in einem anderen EU-Staat bestellt (nennen wir ihn z.B. IT, Beginn der Warenbewegung in Italien) und den gesamten Transport von IT zu Ö organisiert ("unmittelbare Warenbewegung"), ohne beim Einkauf die UID des Abgangsstaates zu verwenden. Damit ist der erste Umsatz von IT zu D die bewegte Lieferung.
Dann wäre AT als dritter Unternehmer in der Reihe der sog. "Empfänger" eines Dreiecksgeschäftes: UVA: Kz 057 und 066
Manchmal sind solche Hinweise (hab ich in der Praxis auch schon gesehen) leider einfach nur pauschal vorgedruckt (sicherheitshalber nach dem Motto: "hilft's nicht, so schadet es auch nicht"), ohne dass ein Dreiecksgeschäft tatsächlich vorliegt. Gibt es also z.B. gar keinen Vorlieferanten, käme es bei Ö zum ig Erwerb mit Vorsteuerabzug als Empfänger einer igL von D.
Dann wäre AT als dritter Unternehmer in der Reihe der sog. "Empfänger" eines Dreiecksgeschäftes: UVA: Kz 057 und 066
Manchmal sind solche Hinweise (hab ich in der Praxis auch schon gesehen) leider einfach nur pauschal vorgedruckt (sicherheitshalber nach dem Motto: "hilft's nicht, so schadet es auch nicht"), ohne dass ein Dreiecksgeschäft tatsächlich vorliegt. Gibt es also z.B. gar keinen Vorlieferanten, käme es bei Ö zum ig Erwerb mit Vorsteuerabzug als Empfänger einer igL von D.