18.06.2019, 07:00
Eine Überrechnung gem. § 215 Abs. 4 BAO ist vom Käufer - also jenem Steuerpflichtigen der den Vorsteuerabzug geltend macht - zu beantragen. Der Antrag kann gleichzeitig mit der UVA oder auch gesondert eingebracht werden. Gem. § 211 Abs. 1 Z 4 BAO gilt die Überrechnung mit dem Tag des Antrages, bzw. frühestens mit am Tag der Entstehung des Guthaben.