07.06.2022, 19:44
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.06.2022, 08:59 von Steuerexperte.)
Guten Tag,
Sie könnten einen Antrag auf Nachsicht nach § 236 BAO stellen. Die Erfolgsaussichten hängen von der Gesamtsituation des Steuerpflichtigen ab und sind wohl eher überschaubar.
Fraglich ist auch, welche Rechtsberatung durch den vertragserrichtenden Parteienvertreter damals erfolgt ist und was dazu im Vertrag steht.
Viele Grüße
Sie könnten einen Antrag auf Nachsicht nach § 236 BAO stellen. Die Erfolgsaussichten hängen von der Gesamtsituation des Steuerpflichtigen ab und sind wohl eher überschaubar.
Fraglich ist auch, welche Rechtsberatung durch den vertragserrichtenden Parteienvertreter damals erfolgt ist und was dazu im Vertrag steht.
Viele Grüße
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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