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Abfindung für Verdienstentgang
#2
Hallo,

das hört sich nach Schmerzengeld an. Schmerzengeld ist nicht steuerpflichtig, sofern es nicht als Rente ausbezahlt wird.

LG,
andreas


EStR 2000, Rz 101
Die Aufzählung der Einkunftsarten in § 2 Abs. 3 EStG 1988 ist erschöpfend.

Vermögenszugänge, die von dieser Bestimmung nicht umfasst sind oder die ausdrücklich als nicht steuerbar bezeichnet werden (zB die Leistungen gemäß § 26 EStG 1988), unterliegen nicht der Einkommensteuer, wie beispielsweise:
...
Schmerzengeld, ausgenommen in Rentenform, siehe Rz 1061;

...

Schmerzengeld und Aufwandersatz für Pflege stellen keine Entschädigungen gemäß § § 32 Abs 1 Z 1 lit. a EStG 1988 32 Z 1 lit. a EStG 1988 dar; da derartige Zahlungen nicht zu den Einkünften gemäß § 2 Abs 3 EStG 1988 gehören, ist Steuer­pflicht nur bei Zufluss als Rente gegeben.
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Nachrichten in diesem Thema
Abfindung für Verdienstentgang - von wito75 - 24.05.2019, 14:59
RE: Abfindung für Verdienstentgang - von andreas - 24.06.2019, 18:10

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