24.06.2019, 18:10
Hallo,
das hört sich nach Schmerzengeld an. Schmerzengeld ist nicht steuerpflichtig, sofern es nicht als Rente ausbezahlt wird.
LG,
andreas
EStR 2000, Rz 101
Die Aufzählung der Einkunftsarten in § 2 Abs. 3 EStG 1988 ist erschöpfend.
Vermögenszugänge, die von dieser Bestimmung nicht umfasst sind oder die ausdrücklich als nicht steuerbar bezeichnet werden (zB die Leistungen gemäß § 26 EStG 1988), unterliegen nicht der Einkommensteuer, wie beispielsweise:
...
Schmerzengeld, ausgenommen in Rentenform, siehe Rz 1061;
...
Schmerzengeld und Aufwandersatz für Pflege stellen keine Entschädigungen gemäß § § 32 Abs 1 Z 1 lit. a EStG 1988 32 Z 1 lit. a EStG 1988 dar; da derartige Zahlungen nicht zu den Einkünften gemäß § 2 Abs 3 EStG 1988 gehören, ist Steuerpflicht nur bei Zufluss als Rente gegeben.
das hört sich nach Schmerzengeld an. Schmerzengeld ist nicht steuerpflichtig, sofern es nicht als Rente ausbezahlt wird.
LG,
andreas
EStR 2000, Rz 101
Die Aufzählung der Einkunftsarten in § 2 Abs. 3 EStG 1988 ist erschöpfend.
Vermögenszugänge, die von dieser Bestimmung nicht umfasst sind oder die ausdrücklich als nicht steuerbar bezeichnet werden (zB die Leistungen gemäß § 26 EStG 1988), unterliegen nicht der Einkommensteuer, wie beispielsweise:
...
Schmerzengeld, ausgenommen in Rentenform, siehe Rz 1061;
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Schmerzengeld und Aufwandersatz für Pflege stellen keine Entschädigungen gemäß § § 32 Abs 1 Z 1 lit. a EStG 1988 32 Z 1 lit. a EStG 1988 dar; da derartige Zahlungen nicht zu den Einkünften gemäß § 2 Abs 3 EStG 1988 gehören, ist Steuerpflicht nur bei Zufluss als Rente gegeben.