27.07.2022, 10:51
Ja, es geht schon und zwar:
1. Er vereinbart schriftlich eine einvernehmliche Auflösung per Tag der Standortschließung. Dies hat keine negativen Auswirkungen auf das Wochengeld sowie auch nicht auf das Kinderbetreuungsgeld.
2. Er bringt - wenn 1 an der Zustimmung der Arbeitnehmerin scheitert - eine Zustimmungsklage zur Dienstgeberkündigung ein. Dazu kann ich aber keine Prognose abgeben, weil Standortschließung ja nicht zugleich Betriebsschließung bedeutet. Aber auch im Zuge einer derartigen Klage kann sich die Arbeitnehmerin mit der Kündigung einverstanden erklären, sonst erfolgt eine gerichtliche Abwägung, inwieweit eine Weiterbeschäftigung im Betrieb ohne Schaden für den Betrieb möglich ist (§ 10 Abs. 3 MSchG).
1. Er vereinbart schriftlich eine einvernehmliche Auflösung per Tag der Standortschließung. Dies hat keine negativen Auswirkungen auf das Wochengeld sowie auch nicht auf das Kinderbetreuungsgeld.
2. Er bringt - wenn 1 an der Zustimmung der Arbeitnehmerin scheitert - eine Zustimmungsklage zur Dienstgeberkündigung ein. Dazu kann ich aber keine Prognose abgeben, weil Standortschließung ja nicht zugleich Betriebsschließung bedeutet. Aber auch im Zuge einer derartigen Klage kann sich die Arbeitnehmerin mit der Kündigung einverstanden erklären, sonst erfolgt eine gerichtliche Abwägung, inwieweit eine Weiterbeschäftigung im Betrieb ohne Schaden für den Betrieb möglich ist (§ 10 Abs. 3 MSchG).