18.08.2022, 13:00
Liebe Manuela,
gem. § 203 (2) UGB sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
Daher würde ich sie als Nebenkosten betrachten, da sie mE erforderlich sind, um den Gegenstand betriebsbereit zu machen.
LG Bague
gem. § 203 (2) UGB sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
Daher würde ich sie als Nebenkosten betrachten, da sie mE erforderlich sind, um den Gegenstand betriebsbereit zu machen.
LG Bague