01.09.2022, 13:50
In diesem Fall hätten wir:
1. für die Dauer des Einsatzes vor Ort: SV-Pflicht nach spanischem Recht (Entsendung wird hier wohl eher nicht klappen, da dies möglicherweise nicht vom Arbeitgeber ausgeht; also A1 wird eher kein Thema sein).
2. Solange der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich bleibt, bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht in Ö aufrecht.
3. Das DBA Spanien stellt im Art. 16 auf das Steuerjahr ab (welches das Kalenderjahr ist) und lässt die Besteuerung jedenfalls Österreich über, solange der Aufenthalt in Österreich länger als 183 Tage im Kalenderjahr währt.
Ob vor Ort im Sinne des spanischen Steuerrechts eine Betriebsstätte begründet wird oder die spanischen Behörden insoweit eine Betriebsstätte interpretieren, müsste man entweder mit den Behörden vor Ort klären oder aber mit der Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer. Ich denke aber nicht, dass dies der Fall sein wird.
Soweit eine unverbindliche Einschätzung von außen.
1. für die Dauer des Einsatzes vor Ort: SV-Pflicht nach spanischem Recht (Entsendung wird hier wohl eher nicht klappen, da dies möglicherweise nicht vom Arbeitgeber ausgeht; also A1 wird eher kein Thema sein).
2. Solange der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich bleibt, bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht in Ö aufrecht.
3. Das DBA Spanien stellt im Art. 16 auf das Steuerjahr ab (welches das Kalenderjahr ist) und lässt die Besteuerung jedenfalls Österreich über, solange der Aufenthalt in Österreich länger als 183 Tage im Kalenderjahr währt.
Ob vor Ort im Sinne des spanischen Steuerrechts eine Betriebsstätte begründet wird oder die spanischen Behörden insoweit eine Betriebsstätte interpretieren, müsste man entweder mit den Behörden vor Ort klären oder aber mit der Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer. Ich denke aber nicht, dass dies der Fall sein wird.
Soweit eine unverbindliche Einschätzung von außen.