16.09.2022, 09:37
Betrifft dem Vernehmen aber ausschließlich arbeitgebereigene Elektro-Kfz.
Stellt der Arbeitgeber jedoch zum Beispiel auch eine kostenlose Lademöglichkeit auch für arbeitnehmereigene Elektro-Kfz zur Verfügung (von der Kostentragung bzw. Zurverfügungstellung einer Wallbox beim Arbeitnehmer ganz zu schweigen) würde dies danach weiterhin einen Sachbezug auslösen. Eine Ausnahme für die kostenlose Lademöglichkeit am Arbeitsplatz gäbe es allenfalls bei einem generellen kostenlosen Angebot für die Allgemeinheit, da man hierbei von Anfang an einen Wert von Null ansetzen müsste.
Stellt der Arbeitgeber jedoch zum Beispiel auch eine kostenlose Lademöglichkeit auch für arbeitnehmereigene Elektro-Kfz zur Verfügung (von der Kostentragung bzw. Zurverfügungstellung einer Wallbox beim Arbeitnehmer ganz zu schweigen) würde dies danach weiterhin einen Sachbezug auslösen. Eine Ausnahme für die kostenlose Lademöglichkeit am Arbeitsplatz gäbe es allenfalls bei einem generellen kostenlosen Angebot für die Allgemeinheit, da man hierbei von Anfang an einen Wert von Null ansetzen müsste.