14.07.2019, 16:48
Sehr geehrte Doris,
die Vorsteuer kann nachträglich nur auf das bei Eintritt in die Regelbesteuerung noch vorhandene Umlaufvermögen geltend gemacht werden.
Da in der Folge die Betriebsausgaben für die Vergangenheit zu hoch angesetzt sind, ist eine Berichtigung der ESt-Erklärung(en) erforderlich. Dazu kann ein Antrag nach § 299 BAO gestellt werden, sofern die Jahresfrist noch nicht verstrichen ist. Andernfalls kommt meines Erachtens auch ein Antrag nach § 295a BAO in Betracht. Der Antrag kann gleich mit der neuen ESt-Erklärung verbunden werden.
Alternativ ist auch ein Verzicht auf den nachträglichen Vorsteuerabzug möglich.
Viele Grüße
die Vorsteuer kann nachträglich nur auf das bei Eintritt in die Regelbesteuerung noch vorhandene Umlaufvermögen geltend gemacht werden.
Da in der Folge die Betriebsausgaben für die Vergangenheit zu hoch angesetzt sind, ist eine Berichtigung der ESt-Erklärung(en) erforderlich. Dazu kann ein Antrag nach § 299 BAO gestellt werden, sofern die Jahresfrist noch nicht verstrichen ist. Andernfalls kommt meines Erachtens auch ein Antrag nach § 295a BAO in Betracht. Der Antrag kann gleich mit der neuen ESt-Erklärung verbunden werden.
Alternativ ist auch ein Verzicht auf den nachträglichen Vorsteuerabzug möglich.
Viele Grüße
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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