30.09.2022, 10:42
In diesen geschilderten Fällen ist die Urlaubsersatzleistung tatsächlich jeweils von der letztgültigen Arbeitszeit zu berechnen.
Das wurde vor über 10 Jahren auch höchstgerichtlich entschieden.
Die einzige Ausnahme, die es gibt, betrifft ein Ausscheiden während einer Elternteilzeit (hier sind aber auch nur bestimmte Austrittsarten betroffen wie einvernehmliche Auflösung und Dienstgeberkündigung).
Das wurde vor über 10 Jahren auch höchstgerichtlich entschieden.
Die einzige Ausnahme, die es gibt, betrifft ein Ausscheiden während einer Elternteilzeit (hier sind aber auch nur bestimmte Austrittsarten betroffen wie einvernehmliche Auflösung und Dienstgeberkündigung).