21.10.2022, 17:18
Begünstigt ist bei der Ausnahme nach § 2 Abs. 7a Sachbezugswerteverordnung definitiv nur der Bereich "Wohnraum und Betriebskosten".
Das Tragen der Heizkosten ist in einer separaten Bestimmung geregelt und zwar in § 2 Abs. 8 und 9 geregelt.
Trägt der Arbeitgeber die Heizkosten für eine "kleine sachbezugsfreie Dienstwohnung", so ist der Heizkostensachbezug zum Ansatz zu bringen.
Das Tragen der Heizkosten ist in einer separaten Bestimmung geregelt und zwar in § 2 Abs. 8 und 9 geregelt.
Trägt der Arbeitgeber die Heizkosten für eine "kleine sachbezugsfreie Dienstwohnung", so ist der Heizkostensachbezug zum Ansatz zu bringen.