27.10.2022, 10:06
Liebe/r Parisa,
Es ist nicht so schwer, wie es aufgrund des Gesetzestextes den Anschein machen mag:
Wenn der Erwerber unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse übernimmt, haftet der Veräußerer für Verbindlichkeiten aus diesen Rechtsverhältnissen nur dann, wenn die innerhalb von 5 Jahren ab dem Unternehmensübergang fällig werden. Und für diese Verbindlichkeiten wiederum verjährt die Haftung des Veräußerers spätestens 3 Jahren nach Fälligkeit.
Beispiel: Erwerber übernimmt endfälligen Bankkredit, der in 7 Jahren ab dem Unternehmensübergang fällig wird – Veräußerer haftet für diesen Bankkredit nicht mehr, weil die Fälligkeit der Forderung später als 5 Jahre nach dem Unternehmensübergang eintritt.
Beispiel: Erwerber übernimmt endfälligen Bankkredit, der in 4 Jahren ab dem Unternehmensübergang fällig wird – Veräußerer haftet für diesen Bankkredit, weil die Fälligkeit der Forderung innert 5 Jahren nach dem Unternehmensübergang eintritt. Die Haftung des Veräußerers verjährt dann spätestens innert 3 Jahren nach Ablauf der zuvor genannten 4 Jahre.
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Dr. Felix Karl Vogl
Rechtsanwalt & Steuerberater
Penthouse Alpina
Bahnhofstraße 34 Top 12
6780 Schruns
Österreich/Austria
Telefon: +43 (0) 5556 21021
Telefax: +43 (0) 5556 21021-99
E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-steuerberater.at
Website: www.rechtsanwalt-steuerberater.at
Bei sämtlichen Stellungnahmen in diesem Forum handelt es sich um allgemeine Einschätzungen, die eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen können und sollen, sowie um reine Gefälligkeiten, weshalb für die Richtigkeit des Inhaltes sämtlicher Stellungnahmen jedwede Haftung abgelehnt wird.
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