08.11.2022, 20:59
Im Falle der Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung in Österreich steigen die Chancen auf eine unbeschränkte Steuerpflicht auch hier, um die Hinzurechnung (der Betrag wird per 1.1.2023 adaptiert werden) zu vermeiden, die im Zuge einer Veranlagung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht zu vermeiden. Dann liegt "Doppelansässigkeit" vor. Beide Länder besteuern jeweils dann deren Einkunftsanteile. Das DBA-Schweiz sollte dann dafür sorgen, dass dann nicht im Ergebnis zu viel an Steuern bezahlt wird.
Alles Weitere sollte man sich dann wohl auch im Rahmen eines Coachings oder einer Beratung im Detail ansehen.
Alles Weitere sollte man sich dann wohl auch im Rahmen eines Coachings oder einer Beratung im Detail ansehen.